Satzung des Vereins zur Förderung der IGS Kaufungen
vom 18.05.1995, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
06.05.1996 , 17.06.1997 und 02.09.2013.
Der Verein ist mit der Satzung und den beschlossenen Änderungen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel zum Aktenzeichen:
VR 2659
§ 1 Zweck des Vereins
1. Der Verein zur Förderung der IGS Kaufungen e.V. mit Sitz in Kaufungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern
- Unterstützung der Schule bei ihren Bemühungen, sich in der Öffentlichkeit darzustellen, sich für das gesellschaftliche Umfeld zu öffnen
- Pflege des Kontakts zu ehemaligen Angehörigen der Schulgemeinde.
- Förderung der gesunden Ernährung
- Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Vereinszweck soll mit folgenden Mitteln erreicht werden:
a) Durchführung von Informationsveranstaltungen zu schulischen und beruflichen Problemen,
b) Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen wie Schulfesten, Ehemaligentreffen, Ausstellungen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,
c) Unterstützung zur Durchführung schulischer und / oder außerschulischer Aktivitäten.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER IGS KAUFUNGEN
und hat seinen Sitz in 34260 Kaufungen, FriedrichEbertStr. 28,
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1996.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz “e.V.“
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können Einzelpersonen, die das 16. Lebensjahr beendet haben, Familien, sowie juristische Personen werden. Familien sind Ehegatten, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Alleinerziehende und zum Haushalt gehörende in Schule oder Ausbildung befindliche Kinder.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme
der Vorstand entscheidet, erworben.
3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn das Mitglied mit 2/3 Mehrheit vom Vorstand in den Verein aufgenommen wird.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärten Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder Ausschluss.
3. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder wenn es seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten –
1. Jedes Mitglied hat das aktive Wahl- und Stimmrecht. Bei Familienmitgliedschaft ist jedes Familienmitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
2. Das passive Wahlrecht setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.
5. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 6 Mitgliederbeiträge
1. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Jedes Mitglied ist zur bargeldlosen Beitragsleistung verpflichtet.
2. Mitglieder können wegen besonderer Verhältnisse zeitweilig durch den Vorstand von der Beitrageszahlung ganz oder teilweise befreit werden.
3. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) der /dem 1. Vorsitzenden
b) der /dem 1. stellvertr. Vorsitzenden
c) der /dem 2. stellvertr. Vorsitzenden
d) der /dem Schriftführer (in)
e) der /dem Kassierer (in)
f) der /dem 1. stellvert. Schriftführer (in)
g) zwei Beisitzer (innen)
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. stellvertr. Vorsitzende. Sie sind Vorstand nach § 26 BGB.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Ausschüsse berufen.
5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 250 belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit 2/3 Mehrheit.
6. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
7. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden.
8. Beschlüsse des Vorstands müssen mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen sowie wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstands.
2. Die Wahl zweier Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Kassenprüfung haben sie der ordentlichen Mitgliederversamm1ung zu berichten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
4. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
5. Die nach der Satzung übertragenen Aufgaben.
6. Beschlussfassung und Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung des Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein von ihm bestellter Vertreter aus dem Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
3. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
4. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
5. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
Die Protokolle der Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzungen und vom Schriftführer abzuzeichnen.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Dies gilt nicht für § 15 der Satzung.
§ 14 Vermögen
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
§ 15 Liquidation
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Einladung zur vereinsauflösenden Mitgliederversammlungen ist jedem Mitglied 6 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes zuzusenden.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kaufungen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Beschaffung von Lehr- und Lernmaterial sowie für gemeinnützige Zwecke der IGS Kaufungen zu verwenden hat.
Die Satzung ist am 18.05.1995 errichtet und wurde zuletzt geändert am 02.09.2013.